Verein der Freunde der Lenauschule

Satzung des Vereins der Freunde der Lenauschule Temeswar e.V. 

 § 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der Lenauschule Temeswar e.V.“
  2. Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Rastatt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rastatt, Register Nr. VR 1011 eingetragen.

 § 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein der Freunde der Lenauschule ist ein nach demokratischen Grundsätzen konstituierter, überpar­teilicher und überkonfessioneller Verein.
  2. Zweck des Vereins sind:
    • die ideelle und materielle Förderung der deutschsprachigen Bildung und Erziehung an öffentlichen Schulen in Rumänien, vorrangig am Nikolaus-Lenau-Lyzeum aus Temeswar/Rumänien;
    • die Förderung und Vermittlung der europäischen Idee und der Völkerverständigung durch Unterstützung des Austauschs von Schülern und Lehrkräften an deutschsprachigen Schulen in Rumänien mit Schülern und Lehrkräften an Schulen in der Bundesrepublik
  3. Der Verein will seine Ziele in erster Linie erreichen durch:
    1. Beratung und Hilfestellung;
    2. finanzielle Zuwendungen;
    3. Dokumentation.

 § 3 Gemeinnützigkeit und Mittel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. Mitgliedsbeiträge;
    2. Spenden;
    3. Veranstaltungen;
    4. testamentarische Zuwendungen;
    5. Zuwendungen staatlicher und kommunaler Stellen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal­ten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglie­der keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter und werden ohne Entgelt verwaltet. Bare Auslagen für sat­zungsgemäße Tätigkeiten können bei Vorlage der Belege ersetzt werden.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins der Freunde der Lenauschule kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
  2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche oder durch zur Niederschrift vorgetragene mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten schriftlich mitzu­teilen. Der Antragsteller kann gegen den Ablehnungsbescheid mit einer Frist von zwei Monaten Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Beitritt von Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter.
  5. Ehrenmitglieder werden in Anerkennung besonderer Verdienste auf Vorschlag des Vor­standes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
  7. Der Austritt ist jederzeit zulässig; er muss schriftlich erfolgen. Bei unterjährigem Austritt werden die Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
  8. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, nachdem es persönlich gehört oder schriftlich Stellung nehmen konnte. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  9. Jedes Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen und kann gewählt werden.
  10. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 10,- Euro.
  11. Der Mindestbeitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskus­sions- und Stimmrechts bei allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  3. Die Mitglieder sind gefordert, alles zu unterlassen, was dem Zweck und dem Ansehen des Vereins ent­gegensteht.
  4. Die Mitglieder können sich in regionalen und thematischen Gruppierungen organisieren, die einen regionalen Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, einem Schriftführer und einem Beisitzer bilden können.

 § 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Vorstand;
    3. die Kassenprüfer.

 § 7  Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen,
    1. wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen und mit entsprechendem Vor­schlag für die Tagesordnung verlangen, oder
    2. wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung er­folgt mindestens 28 Kalendertage vor dem festgelegten Termin.
  4. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entschei­det die Mitgliederversammlung.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes;
    2. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
    3. die Entlastung des Vorstandes;
    4. die Wahl des Vorstandes;
    5. die Wahl der Kassenprüfer;
    6. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern;
    7. Verabschiedung von allgemeinen Grundsätzen für die Arbeit des Vereins;
    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  6. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungs­leiter mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Alle Wahlen erfolgen in offener Weise, sofern kein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung ver­langt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist bei jeder Teilnehmerzahl, mindestens jedoch bei sieben Mitgliedern  beschlussfähig.
  9. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied kann nur eine Stimme abgeben.
  10. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  11. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzen­den sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 § 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er verbleibt im Amt und führt die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden;
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
    3. einem Schriftführer;
    4. einem Kassenwart;
    5. höchstens zwölf Beisitzern;
    6. den Ehrenvorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende oder die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich nach innen und nach außen.
  4. Zur effizienten Abwicklung der täglichen Geschäfte des Vereins wird ein Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart gebildet.
  5. Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes sind:
    1. die verantwortliche Führung der Geschäfte des Vereins;
    2. die allgemeine Arbeitsplanung;
    3. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    4. die Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
  6. Dem Vorstand fallen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und die nicht von dem Geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen werden. Ihm obliegt insbe­sondere:
    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    2. die Vorlage des Tätigkeitsberichtes;
    3. die Vorlage des Kassenberichtes;
    4. die Herstellung und Pflege von Verbindungen zu anderen Verbänden und Institutionen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins von Bedeutung sein können.
  7. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr sowie dann, wenn es die Geschäftslage erfordert.
  8. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einbe­rufen. Die Einladung hat mindestens 14 Kalendertage vor dem festgelegten Termin schriftlich oder tele­fonisch unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der An­trag als abgelehnt.
  11. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 § 9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
  2. Die Kassenprüfer prüfen das Finanz- und Kassengebaren des Vereins und berichten der Mitgliederver­sammlung.
  3. Über vorgefundene Mängel ist zuvor dem Vorstand zu berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassenwarts.

 § 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Die Einberufung einer Auflösungsversammlung erfolgt, wenn dies der Vorstand mit einer 3/4-Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschließt oder wenn dies von zwei Drittel der Gesamtmitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
  3. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn dies drei Viertel der auf der Auflösungsversammlung anwesen­den Mitglieder beschließen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Hilfswerk der Banater Schwaben e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden soll.
  5. Über den Auflösungsbeschluss ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart zu unterzeichnen ist.
  6. Die Auflösung ist dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht mitzuteilen.

 § 11 Ermächtigung

  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nicht dem Sinn und Zweck des Vereins widersprechen, wenn dies von Seiten des zuständigen Finanzamtes oder des Amtsgerichtes verlangt wird.

 § 12 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. Juli 2008 beschlossen und tritt mit ihrer Ein­tragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

Historie:

  • beschlossen am 6.07.2008
  • geändert in §7, Satz 2 am 31.08.2008
  • Vereinsregister-Nummer in §1, Satz 2 eingetragen am 13.09.2008

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